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Bei Nichtbefolgung der Bestellfrist droht ein Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 43 II BDSG).
Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher rechtswidriger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung droht sogar ein Bußgeld bis zu 250.000 € und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. 
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